Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2024
Betriebsratswahl – Smiley macht Vorschlagsliste ungültig
Fünf Arbeitnehmer eines weltweit tätigen Logistikunternehmens mit Betrieben am Flughafen Köln und im benachbarten Troisdorf fochten die Wahl des 25-köpfigen Betriebsrats an. Die 5 Arbeitnehmer begründeten die Anfechtung damit, dass der Wahlvorstand zunächst einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort „fair.die“ zurückgewiesen habe wegen der Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft ver.di. Daraufhin reichten sie ihren Wahlvorschlag mit dem Kennwort „FAIR 🤤 die Liste“ ein und nachfolgend drei Alternativvorschläge, ebenfalls mit Smileys versehen, die der Wahlvorstand wiederum samt und sonders zurückwies. Das angerufene Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 01.12.2023 – 9 TaBV 3/23 – gab dem Wahlvorstand so weit recht, wie die Vorschlagslisten in ihrem Kennwort ein Smiley enthielten. Bildzeichen als Bestandteil eines Kennworts seien unzulässig, wenn sie wie Smileys lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrückten und demgemäß üblicherweise nicht ausgesprochen würden. Außerdem bestehe auch bei „FAIR 🤤 die Liste“ Verwechslungsgefahr, da es wie „verdi-Liste“ klinge. Dennoch hatte die Wahlanfechtung Erfolg, weil der Wahlvorstand für den Betrieb Troisdorf trotz der räumlichen Nähe zum Hauptbetrieb Köln unzulässigerweise die generelle Briefwahl angeordnet habe. (HHo/02.2024)
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