Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2023

Busfahrer benutzt Handy im Dienst – lebenslanges Fahrverbot?

Ein privates Busunternehmen, das als Subunternehmen für ein anderes privates Busunternehmen tätig war, das wiederum für die private A-Verkehrsgesellschaft mbH fuhr, beschäftigte einen Busfahrer. Der Busfahrer befuhr am 22.06.2021 die Linie X im Netz der A. Ein Fahrgast filmt ihn bei der Handynutzung und informierte die A. Die A-Verkehrsgesellschaft sperrte ihn lebenslänglich auf allen ihren Linien. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber den Busfahrer fristlos. Gegen lebenslange Sperre klagte der Busfahrer gegen die A-Verkehrsgesellschaft mit der Begründung, sie missbrauche mit der zeitlich unbefristeten Sperre ihre Marktmacht. Er finde in erreichbarer Entfernung von seinem Wohnort keine Anstellung mehr als Busfahrer im Linienverkehr. Die A-Verkehrsgesellschaft betreibe als marktbeherrschendes Unternehmen im Rhein-Erft-Kreis weitgehend das gesamte Nahverkehrs-Busnetz, teilweise auch darüber hinaus. Zudem sei die ausgesprochene Sperre unverhältnismäßig, da bei einer verbotenen, selbstgefährdenden Handynutzung die Straßenverkehrsordnung allenfalls ein Fahrverbot von drei Monaten vorsehe. Die A-Verkehrsgesellschaft äußerte dazu, die Sperre sei sachgerecht. Sie habe auch keine marktbeherrschende Stellung. Im Übrigen könne der Busfahrer bundesweit tätig sein und auch im Busfernverkehr, Fernreise-, Tourismus- oder Schülerverkehr fahren. Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf gab dem Busfahrer mit Urteil vom 21.08.2023 – VI-6 U 1/23 – recht und hob die verhängte Sperre auf. Die lebenslange Sperre sei Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und unbillig. Das Verhalten des Busfahrers sei nicht so schwerwiegend, dass eine lebenslange oder auch nur eine Sperre von fünf Jahren gerechtfertigt sei. Schließlich verwies das Gericht darauf, dass nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen wohl nur eine Abmahnung in Betracht gekommen sei. (HHo/10.2023)