Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht August 2023

Chefarzt arbeitet für weiteres Krankenhaus – Wettbewerbsverstoß?

Der Chefarzt der Pädiatrie kündigte sein Arbeitsverhältnis zum Krankenhaus A am 12.05.2022 zum 30.09.2022, was dieses nicht akzeptierte und mitteilte, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2022 fortbestehe. Daraufhin kündigte der Chefarzt am 30.09.2022 nochmals „zum heutigen Tag“ und teilte mit, dass er ab dem 01.10.2022 einer „neuen Arbeitsbeschäftigung“ nachgehe. Seit dem 04.10.2022 ist er als Chefarzt der Kinder- und Jugendmedizin eines 142 KM entfernten Krankenhauses B tätig, das ein Perinatalzentrum (Frühchen-Versorgung) betreibt, was beim Krankenhaus A nicht der Fall ist. Auch haben die Krankenhäuser nach ministeriellen Vorgaben unterschiedliche Versorgungsgebiete. Dennoch verlangte das Krankenhaus B Unterlassung der Tätigkeit des Chefarztes beim neuen Arbeitgeber. Diese Tätigkeit verstoße sowohl gegen das gesetzliche als auch das vertragliche als auch das gesetzliche Wettbewerbsverbot. Bei dem neuen Arbeitgeber – Krankenhaus B – handele es sich um einen Wettbewerber, zum einen in Hinblick auf Patienten, zum anderen aber auch wegen des Nachfragewettbewerbs um hochqualifizierte Ärzte. Das sah das angerufene Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.12.2022 – 18 SaGa 16/22 – anders. Zwar habe die Kündigung das Arbeitsverhältnis zu Krankenhaus A erst zum 31.12.2022 beendet. Dieser Vertragsverstoß sei jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. Was den geltend gemachten Wettbewerbsverstoß betreffe, fehle es an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen Krankenhaus A und Krankenhaus B, da diese nicht um die gleiche Patientengruppe „konkurrierten“, was schon aus der erheblichen räumlichen Entfernung zwischen den Krankenhäusern folge. Im Übrigen verbiete das Wettbewerbsrecht das Tätigwerden in dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers, jedoch nicht das Tätigwerden für eine Einrichtung, dass die gleichen Arbeitnehmergruppen beschäftige, was den Anwendungsbereich des Wettbewerbsverbots zu Lasten der Berufsfreiheit des Arbeitsnehmers unangemessen ausdehne. (HHo/08.2023)