Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2019
Doppeltes Arbeitslosengeld für Grenzgänger?
Ein Arbeitnehmer arbeitete seit Jahren als sog. Grenzgänger in den Niederlanden, kehrte aber täglich an seinen Wohnort in Deutschland zurück. Von April 2014 bis Mai 2015 bezog er Arbeitslosengeld in den Niederlanden. Von Juni 2015 bis November 2016 war er dort wieder beschäftigt. Danach beantragte er Arbeitslosengeld bei der deutschen Arbeitsagentur. Diese lehnte den Antrag ab, weil von dem auch in Deutschland bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld die Dauer des in den Niederlanden bezogenen Arbeitslosengeldes abgezogen werden müsse, so dass sich kein Anspruch mehr ergebe. Dagegen klagte der Arbeitnehmer vor den Sozialgerichten. Mit Erfolg, denn das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied mit Urteil vom 14.03.2019 – L 9 AL 144/18 -, dass lediglich die nach dem Arbeitslosengeldbezug in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeit zähle, die dem Arbeitnehmer dann den Anspruch in Deutschland verschaffe. (HHo/05.2019)
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