Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2023

Dubiose Chats – Vertraulichkeit nicht garantiert

Ein Arbeitnehmer war seit 2014 eines von zunächst sechs Mitgliedern einer Chatgruppe, die sich persönlich nahestanden. 2020 wurde ein ehemaliger Kollege als weiteres Gruppenmitglied aufgenommen. In dieser äußerte der Arbeitnehmer sich, wie auch andere Gruppenmitglieder, in äußerst beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und Kollegen, weshalb ihm von seinem Arbeitgeber, der zufällig von diesen Äußerungen erfuhr, fristlos gekündigt wurde. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit dem Argument, er habe innerhalb der Chatgruppe auf die vertrauliche Behandlung seiner Äußerungen vertrauen können, weshalb diese nicht gegen ihn verwendet werden dürften. In den ersten Instanzen war der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich. Dem folgte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23 – nicht uneingeschränkt und verwies das Verfahren zurück. Dem Arbeitnehmer müsse darlegen, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer zwischenzeitlich geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung angelegten Mediums auf vertrauliche Behandlung seiner Äußerungen sich habe verlassen können. (HHo/10.2023)