Aktuelles Arbeitsrecht März 2024
€ 10.000 Entschädigung wegen verspäteter / unvollständiger Auskunft zur Verwendung persönlicher Daten?
Ein Arbeitnehmer war im Dezember 2016 beim Kundenservice eines Immobilienunternehmens beschäftigt. Im Jahr 2020 hatte er bereits einen Antrag auf Auskunft über die Verwendung seiner persönlichen Daten gestellt, den der ehemalige Arbeitgeber auch beantwortet hatte. Mit einem Schreiben vom 01.10.2023 verlangte er erneut Auskunft und auch eine Datenkopie unter Fristsetzung auf den 16.10.2022. Da der ehemalige Arbeitgeber nicht antwortete, erinnerte er diesen mit Schreiben vom 21.10.2022 mit weiterer Fristsetzung bis zum 31.10.2022. Die ihm nunmehr am 04.11.2022 erteilte Auskunft rügte er als verspätet und inhaltlich mangelhaft. Im Nachgang konkretisierte der ehemalige Arbeitgeber die erteilten Informationen mit Schreiben 01.12.2022. Nunmehr verlangte der Arbeitnehmer auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung eine Geldentschädigung. In der 1. Instanz wurden ihm € 10.000 zugesprochen. Das vom Arbeitgeber in der Folge angerufene Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023 – 3 Sa 285/23 – wies die Klage jedoch vollständig ab. Der Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Geldentschädigung. Das Gesetz sehe zum einen für die vorliegende Konstellation – Verletzung der Auskunftspflicht – gar keine Entschädigung vor, zum anderen genüge die bloße Behauptung eines „Kontrollverlusts über die Daten“ nicht zur Begründung einer Geldentschädigung. (HHo/03.2024)
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