Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2021

Einbau einer Telematik-Box in Dienstwagen verweigert – Konsequenzen?

Mit einem sowohl in arbeits- als auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht hochinteressanten Fall hatte sich das Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 30.01.1019 – 2 Ca 360/18 -, zu befassen. Ein Außendienstmitarbeiter erhielt von seinem Arbeitgeber die Mitteilung, dass in sein Dienstfahrzeug eine sog. Telematik-Box eingebaut werden solle, die eine Echtzeit-Ortung ermöglichte. Allerdings sollte auch ein „Privat-Button“ eingebaut werden, womit sich die Ortung unterdrücken ließe. Der Außendienstler verweigerte seine Einwilligung sowohl in die Montage als auch die Inbetriebnahme der Telematik-Box, weil er diese datenschutzrechtlich für unzulässig erachtete. Sein Arbeitgeber verwies auf sein Eigentum an dem Dienstfahrzeug, weshalb er nicht die Einwilligung des Außendienstlers zum Einbau benötige. Der Mitarbeiter wurde abgemahnt, was dieser mit einer Klage auf Entfernung der Abmahnung und Unterlassung des Einbaus beantwortete. In der Folge ließ der Arbeitgeber dem Außendienstler einen Einbautermin zukommen, den dieser auch wahrnahm. Allerdings fuhr wieder davon, ohne dass der Einbau durchgeführt worden ist. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass sowohl einer fristlosen als auch einer ordentlichen Kündigung. Dagegen wiederum wehrte sich der Außendienstler mit dem Argument, die Werkstatt habe ihm versichert, der Einbau einer Abschaltvorrichtung – „Privat-Button“ – sei nicht vorgesehen gewesen und die Box sei sofort nach Einbau aktiv. Der Arbeitgeber wiederum behauptete, die Box nehme ihre Tätigkeit erst auf, wenn eine passwortgeschützte SIM-Karte aktiviert werde, womit die Werkstatt nicht beauftragt gewesen sei. Das Arbeitsgericht Heilbronn hielt sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam, die vorher ausgesprochene Abmahnung allerdings für wirksam. Zwar dürfe der Arbeitgeber ein Telematik-System in einen in seinem Eigentum stehenden Dienstwagen einbauen lassen, jedoch nicht die damit generierten GPS-Tracker Standortdaten erfassen und speichern. Die Kündigungen hielt das Gericht nach einer Interessenabwägung für unwirksam, wobei maßgeblich zugunsten des Außendienstlers ins Gewicht fiel, dass die vom Arbeitgeber beabsichtigte Datenerhebung und -nutzung gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen würde. Die vom Arbeitgeber vorgebrachten Zwecke der Datenverarbeitung reichten nicht aus, um die von ihm gewünschte Datenverarbeitung und damit in einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Außendienstlers zu rechtfertigen. Dessen Weigerung, die Telematik-Box weisungsgemäß einbauen zu lassen, hielt das Gericht allerdings für – erneut – abmahnwürdig. (HHo/01.2021)