Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2022

Einladung zum Vorstellungsgespräch nur mit Note „gut“?

Öffentliche Arbeitgeber sind grundsätzlich gehalten, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Ein solcher Arbeitgeber legte in seiner Stellenausschreibung als Grundvoraussetzung für eine Einstellung fest, dass Bewerber über ein wissenschaftliches Hochschulstudium mit mindestens der Note „gut“ verfügen müssten. Ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber hatte sein Studium mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen, weshalb er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Er verklagte den öffentlichen Arbeitgeber und verlangte eine Entschädigung. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 29.04.2021, dass die Note „gut“ als Voraussetzung für eine Einladung zum Vorstellungsgespräch grundsätzlich ein legitimes Auswahlkriterium sei. Allerdings hatte der schwerbehinderte Bewerber geltend gemacht, es seien auch andere, nichtbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden, die ebenfalls nicht mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossen hatten. Das hatte die Vorinstanz nicht geprüft, weshalb das Bundesarbeitsgericht die Angelegenheit an diese zurückverwies. (HHo/01.2022)