Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht November 2022

Erschwerniszuschlag für Tragen einer Gesichtsmaske?

Für das Arbeitsverhältnis einer Reinigungskraft gilt der Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung. Der Tarif sieht einen Erschwerniszuschlag von 10% für Arbeiten vor, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird. Die Reinigungskraft trug zehn Monate auf Anweisung des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfolgte, bei den Reinigungsarbeiten eine medizinische Gesichtsmaske, wofür sie den tariflichen Erschwerniszuschlag verlangte. Das Bundesarbeitsgericht wies mit Urteil vom 20.07.2022 – 10 AZR 41/22 – die Klage ebenso wie die Vorinstanzen ab mit der Begründung, eine medizinische Gesichtsmaske sei keine Atemschutzmaske im Sinne des Tarifs. Eine Atemschutzmaske sei eine persönliche Schutzausrüstung, bezwecke also vorrangig den Eigenschutz. Medizinische Schutzmasken bezweckten demgegenüber einen Fremdschutz. (HHo/11.2022)