Aktuelles Arbeitsrecht März 2024
Filetiermesser geschwenkt – fristlose Kündigung
Ein Industriemechaniker arbeitete mit einer Kollegin und einem Kollegen an einem Probierstand und hantierte dabei mit einem äußerst scharfen Filetiermesser. Die Kollegin behauptete, der Industriemechaniker habe ihr das Filetiermesser in einem Abstand von 10 bis 20 cm an den Hals gehalten und damit deren Leib und Leben bedroht, was der Industriemechaniker bestritt. Dennoch kündigte der Arbeitgeber fristlos und vorsorglich auch ordentlich, fristgerecht. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.07.2023 – 5 Sa 5/23 – gab dem Mechaniker recht und erklärte die Kündigung für unwirksam. Ein Wille des Mechanikers, der Kollegin ernsthaft zu drohen, sei nicht feststellbar. Es sei auch möglich, dass er sich mit dem Oberkörper zur Kollegin drehte, wobei er das Messer schlicht in der rechten Hand gehalten habe und bei dieser Drehbewegung nahe an deren Hals geraten sei. Dabei habe es sich zwar um einen unsachgemäßen Umgang mit dem Messer gehandelt und damit auch um eine Pflichtverletzung. Diese habe jedoch vor Ausspruch einer Kündigung abgemahnt werden müssen. (HHo/03.2024)
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