Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2011
„Geheimcodes“ im Arbeitszeugnis
Handelt es sich bei dem Satz „Wir haben Herrn XY als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt“ um einen Geheimcode? Das Bundesarbeitsgericht sagt: nein (Urteil vom 15.11.2011 – 9 AZR 386/10 -). Der Arbeitnehmer hatte gemeint, dass die Formulierung „kennen gelernt“ im Berufsleben so gedeutet werde, er sei desinteressiert und unmotiviert gewesen.
Arbeitszeugnisse enthalten eine Tätigkeitsbeschreibung, eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat zwar einen Formulierungsspielraum. Verboten sind jedoch die Nichterwähnung wesentlicher Punkte („beredtes Schweigen“) und andere Geheimcodes.
Beispiel: „Sie verfügte über Fachwissen und ein gesundes Selbstvertrauen“ – Deutung: Sie überspielte geringes Fachwissen mit einer großen Klappe. (HHo/12.2011/HN)
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