Aktuelles Arbeitsrecht November 2023
Hausverbot für Betriebsratsvorsitzenden?
Ein Arbeitgeber erteilte dem Vorsitzenden seines Betriebsrats Hausverbot, weil dieser Urkunden gefälscht und damit eine Straftat begangen habe, die auch angezeigt wurde. Tatsächlich hat der Betriebsratsvorsitzende im Vorzimmer der Betriebsleitung einen Eingangsstempel benutzt und damit Betriebsratsunterlagen abgestempelt, nachdem sowohl Mitarbeiter der Personalabteilung als auch der Betriebsleiter die Annahme dieser Unterlagen verweigert hatten. Gegen das Hausverbot wehrte sich der Betriebsrat und sein Vorsitzender vor dem Arbeitsgericht. Das Hessische Landesarbeitsgericht gab diesen mit Beschluss vom 28.08.2023 – 16 TaBVGa 97/23 – recht. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Betriebspartnern sei durch das Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden nicht derart gravierend beeinträchtigt, dass die Behinderung des Zugangs gerechtfertigt sei. (HHo/11.2023)
Zurück zur Übersicht Aktuelles Arbeitsrecht