Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht August 2021

Herausgehobene Tätigkeit – Grund für Befristung?

Mit dem geschäftsführenden Direktor eines Klinikums wurde 2015 arbeitsvertraglich vereinbart, dass er bis Ende 2019 bei einen Jahresgehalt von € 165.000,– zzgl. eines variablen Bonus von € 5.000,– tätig sein sollte. Der Arbeitsvertrag wurde nicht verlängert, wogegen der Direktor klagte. Er meinte, dass es für die Befristung des Arbeitsvertrages keinen Grund gegeben habe; insbesondere habe er keine eigenständige operative Entscheidungskompetenzen besessen und die Position sei auch nicht mit derjenigen eines GmbH-Geschäftsführers vergleichbar. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab ihm mit Urteil vom 26.01.2021 – 1 Sa 242 öD/20 – recht. Die herausgehobene Position des Direktors erfordere zwar ein besonderes Vertrauen in dessen Fähigkeiten und Loyalität und bei einer Einrichtung mit mehr als 12.000 Arbeitnehmern sei auch ein weitgehendes Maß an selbständiger und eigenverantwortlicher Tätigkeit notwendig gewesen. Dabei handele es sich aber um keine Besonderheiten, die die Befristung des Arbeitsverhältnisses hätten rechtfertigen können. (HHo/08.2021)