Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht August 2022

Höhere Abfindung für Gewerkschaftsmitglieder?

Klauseln in einem Tarifsozialplan, die zusätzliche Leistungen nur für Gewerkschaftsmitglieder vorsehen, sind in einem gewissen Umfang zulässig. Unzulässig sind sie nur dann, wenn sie aufgrund des wirtschaftlichen Umfangs der gewährten Vorteile nichtorganisierte Arbeitnehmer quasi „nötigen“, in die Gewerkschaft einzutreten. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich in einem Urteil vom 29.06.2022 – 1 Sa 991/21 – damit zu befassen, ob ein Gewerkschaftsmitglied zu Recht eine für Gewerkschaftsmitglieder um den Faktor 0,1 von 0,9 auf 1,0 erhöhte Sozialplanabfindung einfordern könne. Die Klage scheiterte, jedoch nicht wegen des erhöhten Faktors. Denn das Gewerkschaftsmitglied berief sich darauf, dass der Geschäftsführer des Arbeitgebers im Rahmen einer Betriebsversammlung den Ausführungen eines Gewerkschaftsfunktionärs nicht widersprochen habe, nach denen der in einem alten Sozialplan vorgesehene Erhöhungsfaktor auch auf den jetzt gültigen Anwendung finde. Das Gericht befand, dem Schweigen des Geschäftsführers auf die Ausführungen des Gewerkschaftsfunktionärs könne keine entsprechende Zusage entnommen werden. Zudem fehle es an der für die Wirksamkeit einer solche Zusage notwendigen Schriftform. (HHo/08.2022)