Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht März 2014

Karneval und Arbeitsrecht

Die Karneval-Saison wirft eine ganze Reihe von arbeitsrechtlichen Fragen auf, praxisrelevant insbesondere für die rheinischen Karnevals-Hochburgen. Die vielleicht wichtigste: Sind Weiberfastnacht, Rosenmontag und Karnevalsdienstag arbeitsfrei? Die für eingefleischte „Jecken“ vielleicht enttäuschende Antwort: grundsätzlich nein! Keiner der genannten Tage ist ein gesetzlicher Feiertag. Man kann natürlich Urlaub nehmen, den der (gut beratene) Arbeitgeber auch gewährt, wenn nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Auch kann der Arbeitgeber aufgrund „betrieblicher Übung“ gehalten sein, seine Jecken, ggf. bezahlt, freizustellen, wenn er dies mindestens in den drei vorangegangenen Jahren vorbehaltlos auch so gehalten hat. Ausnahmsweise kann auch der Rechtsgedanke des „lokalen Brauchtums“ bzw. Gewohnheitsrechts helfen. Schließlich gibt es auch Tarifverträge, die die Freistellung an den „tollen Tagen“ regeln. Gefährlich lebt, wer eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht und sich den „gelben Urlaubsschein“ besorgt; er muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. (HHo/02.2014)