Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht April 2019

Keine Info durch Arbeitgeber – kein Urlaubsverfall

Nach Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs erhöht auch das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 – die Anforderungen an den Arbeitgeber, der sich auf den Verfall von Urlaubsansprüchen berufen will. Danach hat der Arbeitgeber klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums – Ende März – verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. (HHo/04.2019)