Aktuelles Arbeitsrecht April 2017
Kind erkrankt – Kündigung
Der alleinerziehende Vater eines 5 jährigen Sohnes war als Kurierfahrer bei einem Kurierdienst tätig. Per WhatsApp informierte er seinen Arbeitgeber, dass er wegen einer Operation seines Sohnes noch einen Tag Urlaub bräuchte und der Rest der Woche „über die Krankenkasse laufen“ würde. Der Arbeitgeber bestätigte per WhatsApp, das gehe in Ordnung. Es stellt sich dann heraus, dass der Sohn noch länger krank sein würde, wobei die Erforderlichkeit seiner weiteren Betreuung durch den Vater ärztlich attestiert worden war. Der Vater informierte seinen Arbeitgeber umgehend, worauf dieser kurz danach noch innerhalb der Probezeitkündigte. Der Vater versuchte, der Probezeitkündigung zu entgehen und meinte, die Kündigung sei eine unzulässige Maßregelung – wegen der Betreuung seines kranken Sohnes – und daher unwirksam. Anders entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 08.11.2016 – 8 Sa 152/16 -, weileine unzulässige Maßregelung nicht erkennbar und der Arbeitgeber ansonsten frei sei, ohne weitere Begründung innerhalb der Probezeit zu kündigen. (HHo/04.2017)
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