Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2023

Kirchenmusiker schwänzt Trauerfeier – fristlose Kündigung

Ein seit mehr als 25 Jahren bei einer Kirchengemeinde beschäftigter Kirchenmusiker, der bereits mehrfach abgemahnt war, sagte im Dezember 2022 verbindlich die musikalische Begleitung einer vier Tage später stattfindenden Trauerfeier zu. Er erschien aber weder zur Trauerfeier noch war er telefonisch erreichbar. Drei Tage später entschuldigte er sich per E-Mail und begründete sein Fehlen mit einem seit Tagen anhaltenden Dauereinsatz für ein Kindermusical. Das ließ die Kirchengemeinde nicht gelten und kündigte fristlos, wogegen sich der Kirchenmusiker wehrte, mit Erfolg. Das Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 15.06.2022 – 1 Ca 323 öD/23 -, war der Auffassung, es handele sich zwar um eine gravierende, aber nicht vorsätzliche Vertragsverletzung, die nicht zu einer fristlosen Kündigung berechtigte. Die zuvor ausgesprochenen Abmahnungen bezögen sich auf ganz andere Themen, als die hier einschlägige Vertragsverletzung. (HHo/10.2023)