Aktuelles Arbeitsrecht November 2023
Kollegin während der Arbeit massiert – Fristlose Kündigung
Eine Kollegin eines seit 19 Jahren bei einer Bundesbehörde beschäftigten Arbeitnehmers klagte über Rückenschmerzen. Dieser berührte mit ihrer Einwilligung zunächst ihren Rücken, der nach Hochschieben ihrer Oberbekleidung und Öffnen des BH unbekleidet war, um diesen abzutasten. Sodann habe der Arbeitnehmer jedoch ohne Einverständnis der Kollegin seine Hände unter den BH geschoben und auf ihre unbekleideten Brüste gelegt. Die Bundesbehörde kündigte nach Anhörung des Arbeitnehmers fristlos. Seinen Einwand, er habe die Brüste lediglich unbeabsichtigt seitlich gestreift bei dem Versuch, den BH zu schließen, ließ das gegen die Kündigung angerufene Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 06.09.2023 – 22 Ca 1097/23 – nicht gelten. Es handele sich lediglich um eine Schutzbehauptung. Die Schilderung der Kollegin sei glaubhaft. Eine Absicht, den Arbeitnehmer zu Unrecht einer sexuellen Belästigung zu bezichtigen, sei nicht erkennbar. Eine vorherige Abmahnung sei wegen der Schwere der Pflichtverletzung vor Ausspruch der fristlosen Kündigung nicht notwendig gewesen. (HHo/11.2023)
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