Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2016

Kontrolle des Browsers durch Arbeitgeber

Ein Arbeitgeber erhielt Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets durch einen Mitarbeiter. Daraufhin wertete er den Browserverlauf des betrieblichen Rechners ohne Zustimmung des Mitarbeiters aus. Es stellte sich heraus, dass der Mitarbeiter das Internet innerhalb von 30 Arbeitstagen an 5 Arbeitstagen privat genutzt hatte, worauf die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber folgte. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15 – hielt die Kündigung für rechtswirksam. Die Auswertung des Browserverlaufs habe verwertet werden dürfen, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Missbrauchskontrolle auch ohne Einwilligung von Arbeitnehmern vorsehe.(HHo/05.2016)