Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht November 2023

Kostentragung für geleastes Dienstfahrrad bei langer Erkrankung

Ein Arbeitgeber leaste zwei Fahrräder, die er einem Arbeitnehmer im Rahmen eines sog. „JobRad-Modells“ zur Nutzung überließ. Die Leasingraten wurden im Wege der Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers abgezogen. Der Arbeitnehmer erkrankte über den Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen hinaus und bezog sodann Krankengeld von der Krankenkasse. Während des Krankengeldbezugs zahlte der Arbeitnehmer keinen Beitrag zur Leasingrate an den Arbeitgeber. Nach dessen Genesung zog der Arbeitgeber die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der nächsten Entgeltzahlung ab. Das akzeptierte der Arbeitnehmer nicht und argumentierte, die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags seien intransparent und benachteiligten ihn unangemessen. Dem folgte das Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 02.09.2023 – 8 Ca 2199/22 – nicht. Der Arbeitgeber konnte zu Recht die Leasingraten auch während des Krankengeldbezugs vom Arbeitnehmer verlangen. Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf eine Initiative des Arbeitnehmers zurück. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers und er habe weiterhin die Möglichkeit gehabt, es zu nutzen. Deshalb habe er auch die Verpflichtung zur Gegenleistung, nämlich die Leasingrate zu zahlen. (HHo/11.2023)