Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2021
Kündigung – Tücken des Einwurf-Einschreibens
Dass die vermeintliche sichere Zustellung einer Kündigung durch Einwurf-Einschreiben gar nicht so sicher ist, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17.09.2020 – 3 Sa 38/19 -. Laut Arbeitgeber soll eine vom 10.06.2017 datierende Kündigung einem Rettungsassistent am 29.06.2017 zugegangen sein. Zum Beweis legte der Arbeitgeber einen Einlieferungsbeleg vom 28.06.2017 und einen Auslieferungsbeleg vor, nachdem die Sendung am 29.06.2017 zugestellt worden sei. Das ließ das Gericht nicht gelten. Jedenfalls sei der vorgelegte Auslieferungsbeleg nicht geeignet, die Zustellung zu beweisen. Der Arbeitgeber habe sich bei der Deutschen Post AG den gegen eine Gebühr erhältlichen Ausdruck des elektronisch archivierten umfassenderen Auslieferungsbelegs besorgen müssen, aus dem sich Datum und Ort des Einwurfs sowie das Namenszeichen des Mitarbeiters der Deutschen Post AG ergebe und diesen dann als Zeugen benennen können. Das habe er unterlassen, weshalb die Kündigung das Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht zum vorgesehenen Ende am 31.07.2017 beendet habe. (HHo/01.2021)
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