Aktuelles Arbeitsrecht März 2018
Kündigungsschutz für Managementberater mit über € 90.000,– Monatsgehalt?
Leitende Angestellte, die Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen, erinnern sich im Falle einer Kündigung gerne an ihre Arbeitnehmereigenschaft. Hintergrund ist meist, dass dann vor dem Arbeitsgericht geklagt werden kann mit einem deutlich verringerten Kostenrisiko verbunden vielfach mit der Annahme, dass dort die soziale Einstellung deutlich weiterentwickelt ist als in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (beim Landgericht) und der Erwartung, ein deutlich besseres Ergebnis – meist eine höhere Abfindung – erzielen zu können. Hinzu kommt, dass Rechtsschutzversicherer Kündigungsrechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht – im Gegensatz zu solchen vor dem Landgericht – problemlos abdecken. Einen besonders krassen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Köln am 18.01.2018 – 7 Sa 292/17 – zu entscheiden: Der Kläger wurde 2004 bei der Beklagten als „vice president“ angestellt. Im Jahr 2005 wurde er zum Geschäftsführer ernannt und ein entsprechender Dienstvertrag abgeschlossen, das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis aufgehoben. Zuständig war der Kläger für Kundenakquise, Pflege der Kundenbeziehungen sowie Beratung der Kunden und Leitung von Kundenprojekten. Unter Berücksichtigung von fixen und variablen Vergütungsanteilen bezog er zuletzt ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund € 91.500,–. Wie nicht anders zu erwarten wies das Landesarbeitsgericht die Berufung gegen die erstinstanzliche klageabweisende Entscheidung zurück. Der Kläger könne nicht als Arbeitnehmer angesehen werden und genieße deshalb keinen Kündigungsschutz. Außerdem hätten die Parteien das Arbeitsverhältnis ausdrücklich beendet. (HHo/03.2018)
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