Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht März 2018

Mindestlohn für Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat, um ggf. unverzüglich die Arbeit aufzunehmen. Streit gibt es immer wieder, ob und wie Bereitschaftszeit zu vergüten ist. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht am 11.10.2017 – 5 AZR 591/16 – entschieden, dass Bereitschaftszeiten jedenfalls mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sind. Hintergrund war die Klage eines beim Deutschen Roten Kreuz beschäftigten Rettungsassistenten, der für einen Zeitraum von Januar bis September rund 318 Stunden Arbeitsbereitschaft vergütet haben wollte. Das Gericht bestätigte, dass Bereitschaftsdienst zu bezahlen ist, kam in vorliegendem Fall aber zu dem Ergebnis, dass mit der dem Rettungsassistenten gezahlten Gesamtvergütung der Mindestlohnanspruch erfüllt war. (HHo/03.2018)