Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2019

Nachtwache im Pflegeheim – Zuschlag nur 15%

Nach dem Arbeitszeitgesetz muss Nachtarbeitnehmern für die während der Nachtzeit geleistete Arbeit ein angemessener Freizeitausgleich oder ein angemessener Zuschlag auf das Entgelt gewährt werden. Das Bundesarbeitsgericht betrachtet einen Zuschlag von 25% als angemessen. Davon weicht das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 11.01.2019 – 9 Sa 57/18 – für den Fall einer Nachtwache in einem Altenpflegeheim ab und hält einen Zuschlag von 15% (+5% für Dauernachtwache) angemessen. Zur Begründung verweist es darauf, dass es sich bei der Anordnung der Nachtarbeit nicht um eine freie unternehmerische Entscheidung handele, sondern um eine gesetzliche Vorgabe. (HHo/09.2019)