Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2023
Non-binäre Person als Gleichstellungsbeauftragte?
Eine Hochschule in Niedersachsen schrieb eine Stelle aus für eine Gleichstellungsbeauftragte. Nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz ist das Amt mit einer Frau zu besetzen. Es bewarb sich u. a. eine Person, die sich selbst als non-binär bezeichnet. Laut Wikipedia handelt es sich bei nichtbinärer Geschlechtsidentität, kurz nichtbinär oder non-binär, um eine Sammelbezeichnung für Geschlechtsidentitäten aus dem Transgender-Spektrum, die sich nicht ausschließlich als männlich oder weiblich identifizieren und sich als außerhalb der zweigeteilten, binären Geschlechterordnung verstehen (im Unterschied zu trans-Frauen und trans-Männern). Der/die non-binäre Bewerber/in blieb bei der Stellenbesetzung unberücksichtigt. Daraufhin machte der/die Bewerber/in die Zahlung einer Entschädigung geltend, da er/sie wegen seines/ihres Geschlechts benachteiligt worden sein. Die Klage blieb beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 24.02.2023 – 16 Sa 671/22 – ohne Erfolg. Eine zur Entschädigung verpflichtende Diskriminierung liege nicht vor, da das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung jedenfalls für wesentliche Tätigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten sei. (HHo/05.2023)
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