Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2021
Ohne Maske zur Arbeit – nach Hause geschickt
Der Arbeitgeber, eine Behörde, ordnete in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Ein Beschäftigter legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Darauf wies ihn der Arbeitgeber an, ein Gesichtsvisier zu tragen, woraufhin der Beschäftigte erneut ein Attest vorlegte, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Ohne Gesichtsbedeckung wollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht weiter im Rathaus beschäftigen. Daraufhin beantragte dieser beim Arbeitsgericht Siegburg per einstweiliger Verfügung seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung, alternativ im Home-Office. Das Gericht wies die Anträge mit Urteil vom 16.12.2020 – 4 Ga 18/20 – ab. Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses überwiege das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Bedeckung. Außerdem sei die Richtigkeit der begründungslosen ärztlichen Atteste zweifelhaft. Auch einen Anspruch auf einen Home-Office-Arbeitsplatz verneinte das Gericht. (HHo/02.2021)
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