Aktuelles Arbeitsrecht März 2012
Privatfahrzeug im betrieblichen Einsatz: Kann der Arbeitnehmer Ersatz für einen Unfallschaden verlangen?
Ein Arzt, der Rufbereitschaft hatte, verunglückte auf der Fahrt mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort zur Klinik. Dabei entstand ein Sachschaden von rund € 6.000,– an dem Fahrzeug.
Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2011 – 8 AZR 102/10 – billigte dem Arzt einen Ersatzanspruch gegen seinen Arbeitgeber, die Klinik, zu. Zwar hat der Arbeitnehmer im allgemeinen das Risiko bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst zu tragen. Anders jedoch, wenn der Schaden „im Betätigungsbereich des Arbeitgebers“ eingetreten ist: Das ist dann der Fall, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste.
Das sei vorliegend im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft der Fall gewesen (HHo/02.2012).
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