Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2021

Riskant: Arbeitsunfähig direkt nach Kündigung

Eine als kaufmännische Angestellte beschäftigte Arbeitnehmerin kündigte am 08.02.2019 das Arbeitsverhältnis zum 22.02.2019 und legte dem Arbeitgeber eine auf den 08.02.2019 datierte, bis zum 22.02.2019 reichende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Darauf verweigerte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, was die Arbeitnehmerin mit einer Zahlungsklage beantwortete. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – ab. Das Zusammenfallen der Kündigung vom 08.02.2019 und der am gleichen Tag bis zum 22.02.2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründeten ernsthafte Zweifel an dieser. (HHo/10.2021)