Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht August 2021

„Rotzlappenbefreiung“ schützt nicht vor fristloser Kündigung

Einem Service-Techniker im Außendienst wurde fristlos gekündigt, weil er sich trotz erteilter Abmahnung weiterhin weigerte, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Seine Klage vor dem Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21 – hatte keinen Erfolg. Aufgrund der Corona-Pandemie hatte der Arbeitgeber alle Service-Techniker angewiesen, bei der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Service-Techniker, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Er reichte bei seinem Arbeitgeber ein unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ und bereits im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein, in dem es heißt, ihm sei aus medizinischen Gründen unzumutbar, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitgeber ließ ihn wissen, dass er das Attest mangels konkreter Angaben nicht anerkenne, aber die Kosten für den Mund-Nasen-Schutz übernehme. Nach fortgesetzter Weigerung trotz Abmahnung erfolgte die fristlose Kündigung. Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Köln befand. Der Service-Techniker habe mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit beim Kunden den verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Das vorgelegte Attest sei keine Rechtfertigung. Zum einen sei es nicht aktuell gewesen, zum anderen nicht aussagekräftig, weil ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes. Auch bestünden aufgrund der Bezeichnung des Schutzes als „Rotzlappen“ Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten medizinischen Einschränkungen. (HHo/08.2021)