Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2023
Russland-Geschäft weggebrochen – fristlose Kündigung berechtigt?
Ein Kleinbetrieb betreibt ein Handelsunternehmen, wobei ausschließlicher Betriebsgegenstand der Vertrieb bzw. die Vermittlung von Dekorpapier für die Möbelindustrie in Russland war. Aufgrund unionsrechtlicher Sanktionsmaßnahmen wurde dem Betrieb der Handel mit Russland ab April 2022 untersagt. Daraufhin kündigte der Kleinbetrieb einem kaufmännischen Angestellten fristlos aus betriebsbedingten Gründen, wogegen der Angestellte klagte. Das Landesarbeitsgericht Köln gab ihm Recht. Betriebseinstellungen und -einschränkungen stellten in der Regel keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Dem Arbeitgeber sei es zumutbar, bei Wegfall des Arbeitsplatzes – aus welchen Gründen auch immer – auch ein möglicherweise sinnentleertes Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten. (HHo/12.2023)
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