Aktuelles Arbeitsrecht August 2022
Schwerbehinderung – Arbeitsbefreiung am Wochenende
Ein als Hallenwart tätiger, einem Schwerbehinderten gleichgestellter, Arbeitnehmer einer Kommune war gemeinsam mit drei weiteren Hallenwarten gelegentlich zu Wochenenddiensten eingeteilt, womit er nicht einverstanden war. Er meinte u. a., die Zuweisung solcher Dienste sei rechtsmissbräuchlich, weil es sich um eine unzulässige Überstundenleistung handele, zu denen Schwerbehinderte nicht herangezogen werden dürften. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern belehrte ihn mit Urteil vom 09.03.2022 – 2 Sa 2/21 – eines Besseren. Die Anordnung von Wochenenddiensten sei grundsätzlich vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Zwar dürften Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte grundsätzliche nicht zu Mehrarbeit herangezogen werden, wenn sie dies nicht wünschten. Mehrarbeit liegt jedoch nur vor, wenn die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden oder die Verteilung der Arbeitszeit auf 6 Tag in der Woche überschritten werde, was vorliegend nicht der Fall war. (HHo/08.2022)
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