Aktuelles Arbeitsrecht Juli 2023
Sevazeit im Yoga Ashram – vergütungspflichtige Arbeit?
Ein gemeinnütziger Verein betreibt Einrichtungen, in denen Kurse, Workshops, Seminare, Veranstaltungen und Vorträge zu Yoga und ähnlichen Disziplinen durchgeführt werden. In den Einrichtungen bestehen sogenannte Sevaka-Gemeinschaften. Sevakas sind Vereinsangehörige, die in der indischen Ashram- und Klostertradition zusammenleben und ihr Leben ganz der Übung und Verbreitung der Yoga Vidya Lehre widmen. Sie sind verpflichtet, nach Weisung ihrer Vorgesetzten Sevazeit zu leisten. Dazu gehören zum Beispiel Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung, Boutique usw. und die Durchführung von Yogaunterricht so wie die Leitung von Seminaren. Als Gegenleistung erhalten die Sevakas Unterkunft, Verpflegung und ein monatliches Taschengeld von 390€. Außerdem sind sie gesetzlich kranken -, arbeitslosen -, renten- und pflegeversichert und erhalten auch eine zusätzliche Altersversorgung. Eine Volljuristin lebte von 2012 bis 2020 als Sevaka in einem Yoga Ashram und leistete dort verschiedene Arbeiten. Nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft verlangte sie von dem Verein auf der Grundlage einer Regelarbeitszeit von 42 Wochenstunden den gesetzlichen Mindestlohn von insgesamt rund 46.000, — €. Der Verein wiederum wendete ein, die Juristin habe gemeinnützige Seva-Dienste als Mitglied einer hinduistischen Ashram Gemeinschaft geleistet und sei nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses fertig geworden. Mit Urteil vom 25.4.2023 – 9 AZR 253/22 -gab das Bundesarbeitsgericht der Juristin im Grundsatz recht. Der Verein genieße nicht die Sonderrechte einer Religionsgemeinschaft. Es fehle an dem erforderlichen Mindestmaß an Systembildung und Weltdeutung. (HHo/07.2023)
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