Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2017
„Spaßvögel“ leben gefährlich
Dass jeder Spaß seine Grenzen hat, musste ein 49 jähriger technischer Angestellter, der seit 33 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war, erfahren. Angeblich fand er während der Nachtschicht in der Nähe der Maschinenhalle einen ungewöhnlichen, mit Absperrhahn und Manometer versehenen Koffer, aus dem Drähte herausragten. Auf diesen brachte er in weißer Farbe Schriftzüge an, die den Eindruck islamistischer Parolen erweckten. In den Koffer legte er Süßigkeiten, die als Belohnung für „mutige“ Kofferöffner gedacht waren.Es kam anders: Der Arbeitgeber stellte Strafanzeige. Die Polizei rückte mit einer Sprengstoffeinheit an. Das Gebäude mit dem Koffer musste abgesperrt und geräumt werden. Der Arbeitgeber kündigte fristlos, zum einen wegen der Störung der Betriebsabläufe, zum anderen, weil das Verhalten des Angestellten geeignet gewesen sei, Beschäftigte mit türkischen oder arabischen Migrationshintergrund in Misskredit zu bringen. Das Arbeitsgericht Herne bestätigte mit Urteil vom 11.10.2016 – 2 Ca 269/16 – die fristlose Kündigung. (HHo/06.2017)
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