Aktuelles Arbeitsrecht September 2016
Tätig für Auslandsunternehmen – Klage in Deutschland?
Ein in Deutschland ansässiger Vertriebsmitarbeiter eines polnischen Unternehmens war auf Grundlage eines sog. „Consulting Agreement“ hauptsächlich in bzw. von Deutschland aus tätig. Nach dem „Consulting Agreement“ waren im Streitfalle die Gerichte am Sitz des polnischen Auftraggebers zuständig. Nach Ende des Vertragsverhältnisses erhob der Vertriebsmitarbeiter bei der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit Klage auf Urlaubsabgeltung. Ohne Erfolg – schon aus formalen Gründen, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.10.2015 – 9 AZR 525/14 – entschied. Der Rechtsstreit gehöre vor die polnische Gerichtsbarkeit, die aufgrund der wirksamen Gerichtsstandvereinbarung ausschließlich zuständig sei. Sondervorschriften über Arbeitsverträge fänden keine Anwendung, weil es sich bei dem „Consulting Agreement“ nicht um einen individuellen Arbeitsvertrag gehandelt habe.(HHo/09.2016)
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