Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2015
Temperaturabhängige Kleiderordnung
Eine bei der Postbank eingerichtete Einigungsstelle entschied, dass die Mitarbeiter bei Raumtemperaturen unter 17 Grad berechtigt sind, an die Dienstkleidung angepasste Pullover oder Westen zu tragen. Bei Raumtemperaturen über 30 Grad sollen die Mitarbeiter berechtigt sein, auf das Tragen von Krawatten zu verzichten. Die Postbank war damit nicht einverstanden im Hinblick auf eine existierende Gesamtbetriebsvereinbarung zur Unternehmensbekleidung und focht den Spruch der Einigungsstelle an. Das zuletzt angerufene Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hob den Spruch der Einigungsstelle mit Beschluss vom 21.12.2015 – 4 TaBV 2/15 – auf, weil die Zuständigkeiten des örtlichen Betriebsrats und des Gesamtbetriebsrats nicht beachtet worden seien. (HHo/11.2015)
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