Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2023
Überstunden verstoßen gegen Arbeitszeitgesetz – Wegfall der Vergütung?
Eine körperbehinderte und auf den Rollstuhl angewiesene Spastikerin beschäftigte eine Assistenzkraft zur Unterstützung bei allen Dingen des täglichen Lebens. Vereinbart war eine sog. Blockarbeitszeit, das heißt, auf eine Anzahl Arbeitstage „rund um die Uhr“ folgte eine Anzahl freier Tage. Die Assistenzkraft arbeitete vielfach von 10:00 Uhr bis 10:00 Uhr am Folgetag. Die behinderte Arbeitgeberin kündigt später das Arbeitsverhältnis, woraufhin die Assistenzkraft Arbeitsentgelt nicht nur für die vereinbarte Mindestmonatsarbeitszeit geltend machte, sondern auch für Bereitschaftsdienste. Da sie rund um die Uhr gearbeitet habe, habe sie auch Anspruch auf den üblichen Nachtarbeitszuschlag. Die Arbeitgeberin meinte, es sei zu hinterfragen, ob die tatsächlich unzulässige Arbeitszeitgestaltung bei der Bewertung der Entgeltansprüche zu berücksichtigen sei, womit wohl zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die unter Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz erbrachte Mehrarbeit (Überstunden) nicht zu vergüten seien. Dem folgte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2023 – 3 Sa 28/21 – nicht. Der Vergütungsanspruch der Assistenzkraft werde nicht dadurch eingeschränkt, dass die geleistete Arbeitszeit gegen die Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz verstieß. Denn für die Berechnung der Vergütung komme es nicht darauf an, ob die zugrundeliegende Arbeitszeit arbeitszeitrechtlichen Vorschriften widerspricht. Würde der Arbeitgeber im Falle der Leistung unzulässiger Mehrarbeit von der Lohnzahlungspflicht freigestellt, so käme dies einer Aufforderung gleich, die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu missachten (HHo/12.2023)
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