Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2022

Überstundenbezahlung trotz vereinbarter Überstundenpauschale?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können grundsätzlich vereinbaren, dass die Leistung von Überstunden pauschal mit dem vereinbarten Arbeitsentgelt mit dem Arbeitsentgelt abgegolten sind. Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern nur, wenn die Anzahl der abgegoltenen Überstunden pro Zeiteinheit (Woche, Monat) geregelt ist. Offen ist bisher, wo die Obergrenze der mit dem Arbeitsentgelt abgegoltenen Überstunden verläuft. Hierzu werden ganz unterschiedliche Meinungen vertreten, etwa 8 oder auch 10 Stunden bei einer 40-Stunden-Woche oder 10% der vereinbarten Arbeitszeit. In einer neueren Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14.09.2021 – 2 Sa 26/21 – , billigte dieses folgende Klausel: „…1. Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragliche Tätigkeit während der Probezeit ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.800 € brutto. … 3. Mit der Bezahlung der vorgenannten Bezüge ist etwaige über die betriebliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit im Umfang von bis zu 10 Stunden pro Monat abgegolten.“ Der klagende Lohn- und Finanzbuchhalter hielt diese Klausel für unwirksam und forderte von seinem Arbeitgeber eine zusätzliche Vergütung für geleistete Überstunden in Höhe von 940 €. Das Landesarbeitsgericht allerdings hielt die vereinbarte pauschale Abgeltung der Überstunden für wirksam und wies die Klage ab. (HHo/01.2022)