Aktuelles Arbeitsrecht August 2023
Urlaub nach Befristungsablauf – Arbeitsverhältnis unbefristet verlängert?
Ein Beschäftigter bei der Post schloss mit seinem Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag zunächst für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum 30.04.2020, der bis zum 30.09.2020 verlängert wurde. Mit der Personalleiterin besprach er, dass er seinen Erholungsurlaub in der Zeit vom 01.10.2020 bis 31.10.2020 abwickelt. Kurz danach machte der Beschäftigte durch Klage beim Arbeitsgericht geltend, das Arbeitsverhältnis sei durch den Urlaub nach Ablauf der Befristung auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht, Urteil vom 09.02.2023 – 7 AZR 266/22 –. Zwar sehe das Gesetz grundsätzlich vor, dass die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers in der Regel Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sei. Dazu genüge jedoch nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers, insbesondere nicht die einseitige Erfüllung von Leistungspflichten, wie die Gewährung von Urlaub oder Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit oder Entgeltfortzahlung über das vereinbarten Vertragsende hinaus durch den Arbeitgeber. Vielmehr müsse der Arbeitnehmer seine vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen. (HHo/08.2023)
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