Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2022
Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit
Mit der Berechnung von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit hatte sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21 – zu befassen. Eine Verkäuferin war an drei Arbeitstagen wöchentlich beschäftigt und hätte auf Basis einer 6-Tage-Woche 28 Arbeitstage Urlaub gehabt, bei der 3-Tage-Woche entsprechend 14 Tage. Im Jahr 2020 war während drei Monaten vollständig in Kurzarbeit, worauf der Arbeitgeber den Urlaub neu berechnete und auf 11,5 Arbeitstage bezifferte. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm im Wesentliche Recht und berechnete den Urlaubsanspruch nach der Formel „28 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht – hier: 117 – geteilt durch 312 Werktage“. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage führt zu einer unterjährigen Neuberechnung des Urlaubs. Kurzarbeitstage sind Zeiten mit Arbeitspflicht nicht gleichzustellen. (HHo/02.2022)
Zurück zur Übersicht Aktuelles Arbeitsrecht