Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2020
Veröffentlichung der Vergütung von Geschäftsführern städtischer GmbHs
Mit Regelungen des Hamburgischen Transparenzgesetzes, wonach die Unternehmensdaten städtischer Beteiligungen einschließlich der Vergütungen für die Leitungsebene zu veröffentlichen sind, hatte sich das dortige Verwaltungsgericht zu befassen. Der Geschäftsführer einer GmbH, deren alleinige Gesellschafterin das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf ist, wehrte sich mit einer Klage gegen die von der Freien und Hansestadt Hamburg beabsichtigte Offenlegung seines Gehalts. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 16.01.2020 – 17 K 3920/19 – abgewiesen. Der Zweck des Hamburgischen Transparenzgesetzes, das auch von der Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg gedeckt sei, bestehe darin, die Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung der Stadt zu verbessern. Das Gehalt des Geschäftsführers, der als Alleingeschäftsführer der Leitungsebene einer städtischen Unternehmensbeteiligung angehöhre, sei daher zu veröffentlichen. (HHo/06.2020)
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