Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2018
Volksverhetzung auf dem Büroflur
Bei Rückgabe eines Dienstwagens fand sich darin eine Musik-CD mit rechtsradikalen Inhalten, was Gegenstand einer Diskussion zwischen Mitarbeitern auf dem Büroflur war. Ein weiterer Mitarbeiter kam hinzu und gab seine Sicht zu Holocaust und Zweitem Weltkrieg zum Besten. Es sollen Äußerungen gemacht worden sein, wie „Hitler sei durch die Engländer und Henry Ford instrumentalisiert worden“ und „das mit dem Gas nicht hätte sein können, da das Gas so hochexplosiv gewesen sei, dass das Lager in Mitleidenschaft gezogen worden wäre“; auch hätten die Judentransporte nicht in dem Maße stattgefunden schon aus Kostengründen im Krieg u. a. mehr. Das führte dazu, dass der Arbeitgeber fristlos und vorsorglich auch fristgerecht kündigte. Das Arbeitsgericht Hamburg gab dem Arbeitgeber mit Urteil vom 18.10.2017 – 16 Ca 23/17 – Recht. Bei den Äußerungen des Mitarbeiters habe es sich um volksverhetzende Kundgaben gehandelt, die den Betriebsfrieden gestört hätten. Der Mitarbeiter hätte auch ohne weiteres erkennen können, dass der Arbeitgeber derartige Äußerungen auch nicht einmalig hinnehme, weshalb eine Abmahnung als milderes Mittel nicht notwendig gewesen sei. (HHo/06.2018)
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