Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2024
Weder Mann noch Frau – als Gleichstellungsbeauftragte(r) geeignet?
Eine Gebietskörperschaft – Kreis in Schleswig-Holstein – hatte die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten ausgeschrieben und dabei ausschließlich die weibliche Form ohne weitere Zusätze wie „w/d“ benutzt. Eine Person, die von Geburt an weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann, hat sich beworben und nahm an Vorstellungsgesprächen teil, erhielt am Ende aber die Stelle nicht. Mit einer Klage machte die Person eine Entschädigung geltend, weil sie u. a. wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei. Die Beschränkung der Stellenausschreibung auf das weibliche Geschlecht sei durch die Anforderungen der Stelle nicht gerechtfertigt. Der beklagte Kreis berief sich demgegenüber auf Vorgaben der schleswig-holsteinischen Kreisordnung. Vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.06.2023 – 4 Sa 123 öD/22 – bekam die klagende Person recht und verurteilte den Kreis zu einer Entschädigung von € 3600,–. Die Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten könne im Einzelfall auch durch eine Person ausgeübt werden, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen ist. (HHo/01.2024)
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