Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht August 2018

Zählt Arbeitslosigkeit für Rente mit 63?

Nur ausnahmsweise, wie das Bundesozialgericht am 28.06.2018 – B 5 R 25/17 R – entschied. Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren wird nur dann auf die Wartezeit für eine „Rente für besonders langjährig Versicherte“ (45 Beschäftigungsjahre) angerechnet, wenn dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis eine vollständige Geschäftsaufgabe durch den Arbeitgeber zugrunde liegt. Eine vollständige Geschäftsaufgabe liege nur dann vor, wenn das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen weggefallen sei; die Stilllegung einzelner Betriebe des Unternehmens scheint danach nicht für eine ausnahmsweise Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit auszureichen. Fraglich ist, was gilt, wenn die Betriebe räumlich weit voneinander entfernt liegen und eine Versetzung des betroffenen Arbeitnehmers nicht in Betracht kommt. (HHo/08.2018)