Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht November 2019

Zeugnis von „Sugar Daddy“

Eine Frau war zum Schein als Hauswirtschafterin angestellt, wobei ihre Arbeitsaufgaben Putzen, Wäschewaschen, Bügeln, Einkaufen, Kochen und sonstige Haushaltstätigkeiten umfassen sollten. Dafür sollte sie € 460,– im Monat erhalten. Daneben gab es mündlich eine „Sugar Daddy“-Vereinbarung, nach der die Frau regelmäßig Sex mit dem „Arbeitgeber“ haben und diesen u. a. auf Kurzurlauben begleiten sollte. Zusätzlich zum Arbeitsentgelt stellte „Sugar Daddy“ der Frau einen BMW X 1 zur Verfügung und übernahm auch Bußgelder. Nach recht kurzer Zeit kündigte er, weil die Frau ihre Arbeitsleistung nur mangelhaft erbracht habe. Es sei lediglich zu zwei bis drei sexuellen Handlungen im Monat gekommen und nicht, wie vereinbart, pro Woche. Die Frau klagte nach der Kündigung u. a. auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Sowohl in der Vorinstanz als auch beim Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 06.06.2019 – 17 Sa 46/16 – hatte sie Erfolg, denn der Arbeitsvertrag sei nicht sittenwidrig gewesen. (HHo/11.2019)