Aktuelles Arbeitsrecht November 2021
Zur Betriebsratswahl eingeladen – Kündigung!
Der Fahrrad-Kurier eines Lastfahrräder-Lieferdienstes hat durch Aushang zu einer Betriebsratswahl eingeladen. Kurz darauf wurde ihm die Kündigung zugestellt, wogegen der Kurier klagte und Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 a des Kündigungsschutzgesetzes für sich reklamierte, wonach die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebsratswahl einlädt, vom Zeitpunkt der Einladung an grundsätzlich unzulässig ist. Den Einwand des Arbeitgebers, der Kurier müsse die Kündigung gegen sich gelten lassen, weil er den vorherigen Zugang treuwidrig durch falsche Angaben vereitelt habe, fand beim Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16.09.2021 – 41 Ca 3718/21 – kein Gehör. (HHo/11.2021)
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