Aktuelles Arbeitsrecht November 2018
Zustellung einer Kündigung im „Knast“
Die Zustellung von Kündigungen erweist sich gelegentlich als Herausforderung. Der Nachweis des Zugangs hat besondere Bedeutung, vor allem für Beginn und Ende von Kündigungsfristen und die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Ein in einer JVA inhaftierter Arbeitnehmer bestritt, das Kündigungsschreiben seines Arbeitgebers erhalten zu haben. Der Arbeitgeber verwies darauf, er habe das Kündigungsschreiben einem Mitarbeiter der Poststelle der JVA übergeben, in der sich der Arbeitnehmer in Untersuchungshaft befand. Das Kündigungsschreiben sei dem Arbeitnehmer maximal zwei Tage später ausgehändigt worden. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 24.05.2018 – 2 AZR 72/18 -, dass Adressat des Kündigungsschreibens nicht die JVA, sondern der inhaftierte Arbeitnehmer sei. Allerdings handele es sich bei den Bediensteten der JVA um sog. Empfangsboten, die grundsätzlich verpflichtet seien, für Untersuchungsgefangene eingehende Schriftstücke umgehend an diese weiterzuleiten. Soweit Schriftstücke nicht aufgrund gesetzlicher Vorgaben „anzuhalten“ seien, könne der Rechtsverkehr daher davon ausgehen, dass insbesondere fristgebundene Schriftstücke unverzüglich an den Inhaftierten weitergeleitet werden. (HHo/11.2018)
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